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Reverse Charge bei Bauleistungen: § 19 Abs. 1a UStG

Wann bei Bauleistungen der Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet, was auf die Rechnung gehört und welche Leistungen als Bauleistung gelten – Stand 2026.

Daniel Auer, Gründer von apvrosStand November 2026, Rechtslage Österreich · 3 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Ratgebers
  1. Was als Bauleistung gilt
  2. Wann die Steuerschuld übergeht
  3. Was auf die Rechnung gehört
  4. Abgrenzung in der Praxis
  5. Was der Auftraggeber tun muss – und wenn es schiefgeht
  6. Wie apvros dabei hilft
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Kurz gesagt

Bei Bauleistungen schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist und seinerseits mit der Bauleistung beauftragt wurde – oder wenn er üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt (§ 19 Abs. 1a UStG). Sie stellen die Rechnung dann ohne Umsatzsteuer aus, mit der UID des Kunden und dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1a UStG).

Was als Bauleistung gilt

Das Gesetz ist weit gefasst: „Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.“ Dazu zählt auch die Überlassung von Arbeitskräften, wenn diese Bauleistungen erbringen (§ 19 Abs. 1a UStG). Elektriker, Installateure, Maler, Dachdecker, Fliesenleger und Reinigungsbetriebe sind damit regelmäßig betroffen.

Wann die Steuerschuld übergeht

Ihr AuftraggeberRechnung
Privatkundemit Umsatzsteuer
Unternehmer, der selbst keine Bauleistungen erbringt (z. B. Arztpraxis, Händler)mit Umsatzsteuer
Baufirma oder Generalunternehmer, die selbst mit dem Bau beauftragt ist (Subauftrag)ohne Umsatzsteuer – Reverse Charge
Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt – auch am eigenen Gebäudeohne Umsatzsteuer – Reverse Charge

Was auf die Rechnung gehört

  • Die UID-Nummer des Auftraggebers
  • Der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld, z. B. „Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG“
  • Keine Umsatzsteuer ausweisen – nur den Nettobetrag
  • Alle übrigen Rechnungsmerkmale wie bei jeder Rechnung (§ 11 Abs. 1 UStG)

Abgrenzung in der Praxis

  • Reine Lieferung ohne Einbau – etwa Fenster, die nur auf die Baustelle gebracht werden – ist keine Bauleistung.
  • Reine Wartung ist keine Bauleistung, solange keine Teile verändert, bearbeitet oder getauscht werden.
  • Eine geringfügige Bauleistung neben einer Lieferung (Maschine geliefert, Steckdose versetzt) bleibt Nebenleistung der Lieferung.
  • Einbauküchen sind regelmäßig eine Bauleistung; reine Planung durch Architekten oder Statiker nicht.
  • „Üblicherweise Bauleistungen“ erbringt, wessen Bauleistungen mehr als 50 % des Umsatzes ausmachen.

Diese Beispiele stammen aus den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (Abschnitt 19.1.2). Den amtlichen Volltext konnten wir nicht abrufen – klären Sie Grenzfälle mit Ihrer Steuerberatung.

Was der Auftraggeber tun muss – und wenn es schiefgeht

Der Auftraggeber muss Sie darauf hinweisen, dass er selbst mit der Bauleistung beauftragt ist. Behauptet er das zu Unrecht, schuldet auch er die Steuer (§ 19 Abs. 1a UStG) – lassen Sie sich den Hinweis deshalb schriftlich geben, etwa in der Bestellung. Weisen Sie auf einer Rechnung Umsatzsteuer aus, obwohl Reverse Charge gilt, schulden Sie diesen Betrag aufgrund der Rechnung, bis Sie sie berichtigen (§ 11 Abs. 12 UStG).

Wie apvros dabei hilft

In apvros sind die österreichischen Steuersätze hinterlegt, auch Reverse Charge für Bauleistungen. Teil-, Schluss- und Regierechnungen entstehen mit einem Klick aus dem Angebot, auf Wunsch als E-Rechnung nach ebInterface. Ob ein Auftrag unter § 19 Abs. 1a UStG fällt, entscheiden Sie – im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung.

Rechnung RN-2026-0024

EntwurfVersendetBezahlt

Wohnanlage Lindengasse · aus Auftrag AUF-2026-0014

Arbeitszeit lt. Arbeitsberichten€ 1.140,00
Material lt. Lieferscheinen€ 2.956,00
Mehrmaterial lt. Lieferschein€ 188,00
E-Rechnung€ 4.284,00 netto
Zahlung am Konto erkannt und zugeordnet

Häufige Fragen

Wann gilt Reverse Charge bei Bauleistungen?

Wenn der Auftraggeber Unternehmer ist und seinerseits mit der Bauleistung beauftragt wurde oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt (§ 19 Abs. 1a UStG). Dann schuldet er die Umsatzsteuer, und Sie rechnen netto ab.

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?

Die UID-Nummer des Auftraggebers und der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld; Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen (§ 11 Abs. 1a UStG). Alle übrigen Rechnungsmerkmale bleiben gleich.

Gilt Reverse Charge auch bei Privatkunden?

Nein. Der Übergang der Steuerschuld setzt voraus, dass der Auftraggeber Unternehmer ist und selbst mit der Bauleistung beauftragt wurde oder üblicherweise Bauleistungen erbringt. Privatkunden und Unternehmer ohne Bauleistungen bekommen eine Rechnung mit Umsatzsteuer.

Ist Reinigung eine Bauleistung?

Ja, die Reinigung von Bauwerken steht ausdrücklich im Gesetz (§ 19 Abs. 1a UStG). Reinigt ein Betrieb im Auftrag einer Baufirma oder eines Reinigungsunternehmens, geht die Steuerschuld deshalb über.

Quellen

Stand November 2026, zuletzt durchgesehen am 5. November 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie Ihre Steuerberatung, Ihre Kammer oder einen Rechtsanwalt.

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