Inhalt dieses Ratgebers
Kurz gesagt
Eine Registrierkasse brauchen Sie ab 15.000 € Jahresumsatz je Betrieb, wenn davon mehr als 7.500 € Barumsätze sind – beide Grenzen netto (§ 131b BAO). Bar ist auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort; überwiesene Rechnungen zählen nicht. Kassieren Sie beim Kunden, dürfen Sie dort einen Beleg mit Durchschrift ausstellen und den Umsatz danach im Betrieb in der Kasse erfassen.
Die Grenzen
| Was | Grenze | Grundlage |
|---|---|---|
| Jahresumsatz je Betrieb | ab 15.000 € netto | § 131b BAO |
| davon Barumsätze | mehr als 7.500 € netto | § 131b BAO |
| Beginn der Pflicht | viertfolgender Monat nach dem Voranmeldungszeitraum der Überschreitung | § 131b Abs. 3 BAO |
| Beleg für den Kunden | ab dem ersten Barumsatz, auch ohne Kassenpflicht | § 132a BAO |
Was als Barumsatz zählt
- Bargeld, Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort und Barscheck
- Eingelöste eigene Gutscheine – der Verkauf eines Wertgutscheins zählt erst bei der Einlösung
- Auch eine bare Anzahlung, etwa beim Tischler (Beispiel im Registrierkassenerlass)
- Nicht bar sind Überweisung, Online-Banking, Zahlungsanweisung, PayPal und Einziehungsauftrag
Kassieren beim Kunden
Wer außerhalb der Betriebsstätte kassiert, darf dort einen Beleg ausstellen und eine Durchschrift behalten. Zurück im Betrieb erfasst er jeden Umsatz ohne unnötigen Aufschub einzeln in der Kasse – Tagessummen sind nicht zulässig (§ 7 Abs. 1 Barumsatzverordnung 2015). Der Registrierkassenerlass nennt Installateure dafür ausdrücklich.
Die Kalte-Hände-Regel
Für Umsätze von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten, die nicht in fest umschlossenen Räumen stattfinden, gilt eine Erleichterung: keine Kassenpflicht bis 45.000 € netto im Jahr – seit 1. Jänner 2026, davor 30.000 € (§ 131 Abs. 4 BAO). Der Erlass nennt Kanalreinigung, Schneeräumung sowie Garten- und Landschaftspflege. Wer in Gebäuden arbeitet, fällt nicht darunter.
Der Beleg – seit Oktober 2026 auch digital
Bei jeder Barzahlung bekommt der Kunde einen Beleg mit Name des Unternehmers, fortlaufender Nummer, Datum, Menge und Bezeichnung der Leistung und Betrag (§ 132a BAO). Seit 1. Oktober 2026 darf der Beleg auch auf dem Gerät des Kunden angezeigt oder ausgelesen werden, statt ihn auszudrucken; auf Verlangen bekommt der Kunde weiter einen Papierbeleg.
Kasse einrichten nach der RKSV
- Signatur- oder Siegelerstellungseinheit (Karte oder Online-Dienst) von einem Vertrauensdiensteanbieter
- Einheit und Kasse über FinanzOnline registrieren
- Startbeleg erstellen und spätestens eine Woche nach Inbetriebnahme prüfen
- Monatsbelege erstellen
- Jahresbeleg zum 31. Dezember ausdrucken, aufbewahren und bis 15. Februar prüfen
Strafen laut Registrierkassenerlass: bis 5.000 € bei fehlender Kasse oder fehlendem Beleg (§ 51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG), bis 25.000 € bei Manipulation (§ 51a FinStrG).
Wie apvros dabei hilft
apvros ist keine Registrierkasse. apvros schreibt Rechnungen, die Ihre Kunden überweisen – das sind keine Barumsätze. Zahlungen ordnet apvros aus dem Kontoauszug (CAMT) den Rechnungen zu, auch mit Skonto, Spesen und Teilbeträgen. Wer vor Ort bar oder mit Karte kassiert, braucht ab den Grenzen zusätzlich eine Registrierkasse nach RKSV.
Zahlungserinnerung RN-2026-0011
GesendetWohnanlage Lindengasse · vom KI-Mitarbeiter vorbereitet
Rechnung
RN-2026-0011
Schlussrechnung
Fällig seit
21.10.2026
15 Tage überfällig
Offen
€ 3.672,00
noch nicht bezahlt
Mahnstufe
Erinnerung
noch nicht gemahnt
E-Mail an den Kunden
Zahlungserinnerung: Rechnung RN-2026-0011
Sehr geehrte Damen und Herren, wir erinnern Sie freundlich an die offene Rechnung und bitten um zeitnahe Begleichung des Betrags.
Häufige Fragen
Ab wann brauche ich als Handwerker eine Registrierkasse?
Ab einem Jahresumsatz von 15.000 € je Betrieb, wenn davon mehr als 7.500 € Barumsätze sind – beide Grenzen netto (§ 131b BAO). Die Pflicht beginnt mit dem viertfolgenden Monat nach dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Grenzen überschritten wurden.
Zählt eine Kartenzahlung als Barumsatz?
Ja. Laut Registrierkassenerlass gilt die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort als Barzahlung. Überweisung, Online-Banking, PayPal und Einziehungsauftrag sind dagegen keine Barumsätze.
Brauche ich eine Kasse, wenn alle Kunden überweisen?
Nein. Überwiesene Rechnungen sind keine Barumsätze und zählen nicht zur Grenze von 7.500 €. Sobald Sie aber bar oder mit Karte kassieren – auch eine Anzahlung –, zählt dieser Betrag.
Darf ich beim Kunden kassieren und später in der Kasse erfassen?
Ja. Sie stellen beim Kunden einen Beleg aus, behalten eine Durchschrift und erfassen den Umsatz nach der Rückkehr in den Betrieb ohne unnötigen Aufschub einzeln in der Kasse (§ 7 Barumsatzverordnung 2015). Der Erlass nennt Installateure ausdrücklich.
Quellen
- § 131b Bundesabgabenordnung (RIS)
- § 132a Bundesabgabenordnung (RIS)
- § 131 Bundesabgabenordnung (RIS)
- Barumsatzverordnung 2015 (RIS)
- BMF: Registrierkassenerlass vom 2. Jänner 2026 (Findok, PDF)
- Unternehmensserviceportal: Digitaler Beleg statt Kassenzettel
Stand November 2026, zuletzt durchgesehen am 5. November 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie Ihre Steuerberatung, Ihre Kammer oder einen Rechtsanwalt.