Inhalt dieses Ratgebers
Kurz gesagt
Die ÖNORM A 2063 regelt, wie Leistungsverzeichnisse in Österreich elektronisch ausgetauscht werden – als XML-Datei, von der Ausschreibung über das Angebot bis zur Abrechnung. Wer eine Ausschreibung als ÖNORM-Datei bekommt, liest sie in seine Software ein, setzt je Position den Einheitspreis – aufgeteilt in Lohn und Sonstiges – und gibt das bepreiste LV als Angebot zurück.
Was die Norm regelt
Aktuell ist die ÖNORM A 2063-1, Ausgabe 15. März 2021, herausgegeben von Austrian Standards. Sie regelt den Austausch von Leistungsbeschreibungs-, Ausschreibungs-, Angebots-, Auftrags- und Abrechnungsdaten in elektronischer Form – für die Phasen Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung (AVA). Teil 2 (A 2063-2) behandelt Daten aus dem Gebäudemodell (BIM Level 3). Das XML-Schema dazu stellt Austrian Standards kostenlos bereit; jede Software, die es einhält, kann die Dateien der anderen lesen.
Vom Ausschreibungs-LV zum Abrechnungs-LV
Das Schema der Norm unterscheidet die Datenarten nach dem Zweck. Die wichtigsten im Alltag eines Betriebs:
| Datenart | Wer schickt sie | Wofür |
|---|---|---|
| Ausschreibungs-LV | Auftraggeber oder Planer | Leistungen und Mengen ohne Preise |
| Angebots-LV | Ihr Betrieb | Dasselbe LV mit Ihren Preisen |
| Alternativ- oder Abänderungsangebot | Ihr Betrieb | Eine andere technische Lösung |
| Zusatzangebots-LV | Ihr Betrieb | Nachtrag zu einem laufenden Auftrag |
| Vertrags-LV | Auftraggeber | Das beauftragte LV |
| Abrechnungs-LV | Ihr Betrieb | Abgerechnete Mengen |
So ist ein Leistungsverzeichnis aufgebaut
- Leistungsgruppen (LG) und Unterleistungsgruppen gliedern das LV, etwa nach Gewerk. Vorbemerkungen gelten für die ganze Gruppe – dort stehen oft Zuschläge, Erschwernisse und Nebenleistungen.
- Jede Position hat eine Positionsnummer und ein Stichwort.
- Der Grundtext beschreibt die Leistung; bei geteilten Positionen ergänzt ein Folgetext die jeweilige Ausführung, etwa Größe oder Type.
- Menge und Einheit gibt der Auftraggeber vor, Sie setzen den Einheitspreis.
- Der Einheitspreis besteht aus zwei Preisanteilen: Lohn und Sonstiges (Material, Geräte, Fremdleistungen).
Standardisierte Leistungsbeschreibungen
Die meisten Ausschreibungen bauen auf standardisierten Leistungsbeschreibungen auf. Das Wirtschaftsministerium (BMWET) stellt die Leistungsbeschreibung Hochbau (LB-HB, Version 023) und Haustechnik (LB-HT, Version 014, beide Stand 31. Dezember 2025) kostenlos bereit; für Verkehr und Infrastruktur gibt die FSV die LB-VI heraus. Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Erstellung des LV auf ÖNORMEN und standardisierte Leistungsbeschreibungen „Bedacht nehmen“ (§ 105 Abs. 3 BVergG 2018) – eine ausdrückliche Pflicht steht dort nicht, in der Praxis sind sie aber Standard. Vertragsgrundlage ist meist die ÖNORM B 2110 (Ausgabe 1. Mai 2023).
Ein LV einlesen und bepreisen – Schritt für Schritt
- Datei einlesen und den Prüfbericht ansehen: Fehlen Positionen, Texte oder Mengen?
- Vorbemerkungen lesen – Zuschläge, Erschwernisse und Nebenleistungen stehen oft dort und nicht in der Position.
- Je Position Lohn (Zeit × Mittellohnpreis) und Sonstiges (Material, Gerät) kalkulieren; für Bauleistungen beschreibt die ÖNORM B 2061 die Preisermittlung.
- Fabrikat und Type im Text prüfen: Ist ein Produkt vorgegeben oder „gleichwertig“ zugelassen?
- Gesamtsumme gegen Ihre Erfahrung mit ähnlichen Aufträgen prüfen.
- Das bepreiste LV als Angebots-LV ausgeben und mit dem Angebotsschreiben abgeben.
Wie apvros dabei hilft
apvros liest Ausschreibungen nach ÖNORM A 2063 mit Prüfbericht ein. Die KI füllt die Preise vor – aus früher bepreisten LVs, nach Fabrikat und Type im Text und aus Ihrem Stamm –, und jeder Vorschlag wartet auf Ihre Prüfung. Kalkuliert wird aus Material, Lohn und Aufschlag; das Ergebnis übernehmen Sie als Angebot oder geben es als Angebots-LV aus.
LV Volksschule, Dach
In BearbeitungÖNORM A 2063Import geprüft · 33 Positionen
01 Baustellengemeinkosten
02 Abbrucharbeiten
KI-Vorschlag aus früher bepreisten LVs – übernommen erst nach Ihrer Prüfung.
Häufige Fragen
Was ist die ÖNORM A 2063?
Die ÖNORM A 2063 ist die österreichische Norm für den elektronischen Austausch von Leistungsverzeichnissen als XML-Datei – von der Ausschreibung über das Angebot und den Auftrag bis zur Abrechnung. Aktuell ist die ÖNORM A 2063-1, Ausgabe 15. März 2021, von Austrian Standards.
Was ist der Unterschied zwischen Grundtext und Folgetext?
Der Grundtext beschreibt den gemeinsamen Teil einer Leistung. Bei geteilten Positionen ergänzt der Folgetext die jeweilige Ausführung, etwa eine Größe oder Type. Grundtext und Folgetext zusammen ergeben die vollständige Positionsbeschreibung.
Warum wird der Einheitspreis in Lohn und Sonstiges geteilt?
Die Norm und die standardisierten Leistungsbeschreibungen sehen je Position zwei Preisanteile vor: Preisanteil 1 für den Lohn und Preisanteil 2 für Sonstiges wie Material und Geräte. So sind Lohn- und Sachkosten jeder Position getrennt ausgewiesen.
Wo bekomme ich die standardisierten Leistungsbeschreibungen?
Das Wirtschaftsministerium (BMWET) stellt die Leistungsbeschreibungen Hochbau (LB-HB 023) und Haustechnik (LB-HT 014) kostenlos zum Download bereit, Stand 31. Dezember 2025. Die LB Verkehr und Infrastruktur gibt die FSV heraus.
Müssen öffentliche Auftraggeber ÖNORM-LVs verwenden?
Das Bundesvergabegesetz verlangt, dass bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses auf geeignete Leitlinien wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen Bedacht genommen wird (§ 105 Abs. 3 BVergG 2018). Eine ausdrückliche Pflicht zur ÖNORM-Datei steht dort nicht; in der Praxis kommen öffentliche Ausschreibungen aber fast immer so.
Quellen
- Austrian Standards: ÖNORM A 2063-1:2021-03-15
- Austrian Standards: XML-Schema zur ÖNORM A 2063 (kostenlos)
- BMWET: Standardisierte Leistungsbeschreibungen
- § 105 Bundesvergabegesetz 2018 (RIS)
- Austrian Standards: ÖNORM B 2110:2023-05-01
- WKO: ÖNORM B 2061 – Preisermittlung für Bauleistungen
Stand November 2026, zuletzt durchgesehen am 5. November 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie Ihre Steuerberatung, Ihre Kammer oder einen Rechtsanwalt.